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Daten für die Berichterstattung gemäß Art. 13 Abs. 1a und 2 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie veröffentlicht

Bis 2026 müssen die EU-Mitgliedsstaaten eine quantitative Verbrauchsminderung für die von Artikel 4 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umfassten Artikel (Lebensmittelbehälter und Getränkebecher) nachweisen. Hierzu veröffentlichte das Umweltbundesamt nun die Ergebnisse einer GVM-Studie mit den Bezugsjahren 2020 bis 2022. Der zu erbringende Reduktionsnachweis hat sich nach den EU-Vorgaben auf das Referenzjahr 2022 zu beziehen.

Weitere Informationen können sie hier einsehen.

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